§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Naturgarten Habermühle n.e.V.“ (in Folge NaGaHa)
- Er hat seinen Sitz in Weißenburg und ist nicht im Vereinsregister eingetragen
- Die Bildung von Regionalverbänden ist möglich
- Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01. März bis 28.02. Februar.
§ 2 Ziel, Zweck und Aufgaben des Vereins:
Hauptziel des Vereins ist es, durch eine außenwirksame Repräsentation Mitglieder und Interessenten über eine ganzheitliche, bewusste, friedfertige und gesunde Lebensweise mit dem Fokus auf Ernährung und Produktion von gesunden Lebensmitteln zu informieren und aufzuklären, denn dies ist die Grundlage des Lebens auf der ganzen Erde und für die ganze Menschheit. Der Verein setzt sich für die Verbreitung von Wissen darüber ein und fördert aktiv den Anbau und die nachhaltige Produktion sowie die Weiterverarbeitung, Lagerung und Konservierung von gesunden, natürlichen und regionalen Lebensmitteln.
Weitere Ziele des Vereins sind:
- Förderung des Bewusstseins für umfassende Gesundheit in allen Bereichen des Lebens. Dazu gehören umweltbewusste und ressourcenschonende Verhaltensweisen und Aufklärung zum bewussten Umgang mit der Natur.
- Erforschung und Förderung des Wissens zu traditionellen Werten wie: Frieden, Harmonie, Ehrlichkeit, Fairness, Verlässlichkeit, Tugendhaftigkeit, Ehre, Integrität, Respekt, Achtsamkeit, Spiritualität, Wertschätzung von Menschen, Pflanzen, Tieren, geistiger Werte und Kulturgütern sowie die Verbreitung und Weitergabe dieses Wissens und der Informationen zu diesen traditionellen Werten.
- Erlernen vom Anbau und die nachhaltige Produktion von gesunden, natürlichen und regionalen Lebensmitteln.
- Erforschung neuer Möglichkeiten nachhaltiger, gesunder Lebens- und Ernährungsweisen.
- Information über die Notwendigkeit, sich umfangreiches Wissen über die Qualität von Wasser, der Luft, dem Lebensraum, stabiler / vertrauenswürdiger Austauschsysteme und natürlichen, gesunden Lebensmitteln anzueignen, um für sich eine individuelle förderliche Wahl treffen zu können.
- Dem Gemeinwohl dienen.
- Sofern gerechtfertigte Interessen eingeschränkt werden, kann sich NaGaHa für die Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen seiner Mitglieder einsetzen.
Der Vereinszweck kann durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- Beteiligung bzw. Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit, Seminaren in Form von Aus- und Weiterbildungsangeboten und Schulungen.
- Aktivitäten und Austausch mit anderen Vereinen, Treffen, gemeinsame Projektarbeiten, Forschungen und alle Arten von praktischen Aktivitäten die dem Wohle aller dienen.
- Die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen.
- Gespräche mit Menschen aller Wissensgebiete.
- Teilnahme der Vereinsmitglieder an Schulungen und Weiterbildungen, die dem Vereinszweck förderlich sind.
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, Kommunen, Zweckverbänden, Forschungseinrichtungen und Forschern.
- Förderung, Durchführung und Vermittlung ganzheitlicher Konzepte in den Bereichen gesunder Ernährung, Anbau und Produktion von gesunden Lebensmitteln und gesunder Nahrung.
- Förderung, Durchführung und Vermittlung ganzheitlicher Konzepte zur Bewahrung der traditionellen Werte (siehe zuvor), sowie die Verbreitung und Weitergabe dieses Wissens und der Informationen zu diesen traditionellen Werten.
- Die Gründung von Arbeitsgruppen zur thematischen Heranführung an die Vereinsziele.
- Werden unterschiedliche Arbeitsgruppen oder Arbeitsbereiche gebildet, dann ist die Vorstandschaft angehalten, die übergreifende Koordination sicherzustellen und möglichst jährlich die Effektivität der einzelnen Bereiche im Sinne der Vereinsziele laut Absatz zu prüfen.
- Zur Erreichung der Vereinsziele kann Mobilität erforderlich sein.
§ 3 Ausrichtung
- Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich ideelle und gemeinnützige Zwecke. Er ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet.
- Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung des Vereinszwecks oder im Sinne des Vereins ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.
- Überschüsse werden nicht ausgeschüttet.
- Es müssen nicht zwingend alle Zwecke gleichzeitig erfüllt werden, der Verein kann sich auf Teilbereiche oder bestimmte Projekte konzentrieren.
- Im ersten Schritt konzentriert sich der Verein auf den Aufbau und Erhaltung eines Naturgarten an der Habermühle in Weißenburg. Die Projektbeschreibung dazu ist der Satzung beigefügt.
- Es ist angedacht, mit anderen Vereinen, welche gleichen oder ähnlichen Zielen dienen, zusammen zu arbeiten. Das kann regional oder überregional erfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Zahlung des laufenden Jahresbeitrages fällig.
- Fördermitglieder haben keine Stimm- oder Wahlrechte in der Mitgliederversammlung und entrichten keinen Mitgliedsbeitrag. Im Weiteren haben sie keinerlei finanzielle oder materielle Ansprüche gegenüber dem Verein.
- Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag (Antrag auf eine Mitgliedschaft) erworben. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen, wobei der Mitgliedsbeitrag anteilig monatsweise aufgeteilt wird. Der Vereinsvorstand entscheidet mit den Mitgliedern mit zweidrittel Mehrheit über die Aufnahme in den Verein.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, durch Kündigung oder durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und bei Ableben. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von 1 Monat zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres möglich. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine anteilige Beitragsrückerstattung.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Beschwerde einlegen, bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Eine Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Für den endgültigen Ausschluss ist eine zweidrittel Mehrheit erforderlich. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören, hat jedoch dazu selbst kein Stimmrecht. Es besteht auch hier kein Anspruch auf eine anteilige Beitragsrückerstattung.
- Die Mitgliedsdauer beträgt ein Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit der Frist von 1 Monat zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt wird.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Grundlage für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag (Antrag auf eine Mitgliedschaft).
- Eine Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag mit zweidrittel Mehrheit.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Eine Mitgliederversammlung erlässt nach Vorlage durch den Vorstand eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge, den Startbeitrag sowie die Art der Beitragszahlung regelt.
- Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Die Beiträge werden im Sinne der Vereinsziele verwendet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.
- Sie haben die Vereinssatzung, die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und einzuhalten.
- Die Mitglieder verpflichten sich, gegenüber Außenstehenden über vereinsinterne Vorgänge Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.
- Der Verein haftet in keiner Weise für Schäden, die sich Mitglieder gegenseitig oder gegenüber Nichtmitgliedern zufügen.
- Ein Mitglied verpflichtet sich, sich an die Regeln bezogen auf den NaGaHa zu halten, die diesbezüglichen in der Beitragsordnung und den Statuten niedergeschrieben und festgelegt sind.
- Sollte ein Mitglied aus gesundheitlichen Gründen für einen längeren Zeitraum (mehr als vier Wochen) seinen Vereinsverpflichtungen nicht nachkommen können, werden diese Aufgaben solidarisch von den anderen Mitgliedern übernommen.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung (in Präsenz oder virtuell)
§ 9 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder bei Verhinderung vom Stellvertreter geleitet.
- Der Vorstand beruft jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Wird in einem Jahr nur eine Mitgliederversammlung einberufen, so findet diese möglichst im letzten Quartal des Geschäftsjahres oder im ersten Quartal des Folgejahres statt.
- Die Tagesordnung enthält mindestens den Jahresbericht des Vereins, den Antrag zur Entlastung des Vorstandes und, falls erforderlich, Wahlen.
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. Als Textform gilt auch, wenn die Ladung in Form einer E-Mail oder über Messangerdienste erfolgt. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal pro Jahr.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 30 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen oder sie vom Vorstand einberufen wird. Sie muss längstens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Einberufung tagen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern. Bis auf die Mitgliederaufnahme und den Mitgliederausschluss (zweidrittel Mehrheit) werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der versammlungsleitende Vorstand.
- Über die Beschlüsse, und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, sowie über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und einem von der Versammlung ernannten Protokollführer unterschrieben. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung per E-Mail oder über Messangerdienste allen Mitgliedern durch den Vorstand zuzusenden.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der zweite stellvertretende Vorstand ist der Kassenwart. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung ist der erste und zweite Vorsitzende einzeln befugt. Die gesamte Verwaltung und Leitung des Vereins sowie die Berufung der Mitglieder liegt in den Händen des Vorstands. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist auf maximal drei Jahre befristet. Ein vorzeitiger Rücktritt ist in Textform gegenüber den anderen Vorständen zu erklären.
- Die Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von den anwesenden Vorständen zu unterzeichnen.
§ 11 Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Vorstands
- Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Vorsitzende dieses für notwendig erachtet oder der zweite Vorsitzende dies schriftlich (elektronisch) oder mündlich beantragt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter der letzten bekannten Adresse in Textform (elektronisch) geladen wurden und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch übereinstimmende Willenserklärung des ersten Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes gefasst.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von den zuständigen Behörden oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens.
§ 13 Mediationsklausel
- Hinsichtlich etwaiger Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Satzung ergeben, wird ein Mediationsverfahren durchgeführt.
- In allen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, wird ein Mediationsverfahren durchgeführt.
- Ausgenommen von der Mediation sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einer Mediation nicht zugewiesen werden können.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern die Mitgliederversammlung bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte.